Ein Mann trägt ein Fahrrad in einem Treppenhaus.

Nicht immer ist das Abstellen von Fahrrädern in der eigenen Wohnung erlaubt. © www.winora.de/pd-f

Fahrräder in Mietwohnung: Wo dürfen sie stehen?

Bis zu 72 Millionen Fahrräder wollen in Deutschland sicher zu Hause untergebracht sein. Das stellt vor allem Mieter:innen vor Probleme: Wo dürfen ihre Fahrräder stehen – auf dem Hof, im Keller oder in der Wohnung?

Fahrradparken im Freien oder auf dem Hof

Ohne eine besondere Regelung im Mietvertrag oder eine spätere Gestattung haben Mieter:innen im Allgemeinen keine Mitbenutzungsrechte am Hof eines Mietshauses. Das gilt auch für das Fahrradparken (AG Berlin-Charlottenburg, Az. 17 C 230/81).

Aber aus einer ständigen, nicht beanstandeten Benutzung oder aus installierten Fahrradständern kann sich ein vertragsgemäßes Recht ergeben. Dafür darf ohne Regelung im Mietvertrag keine monatliche „Gebühr“ verlangt werden (AG Berlin-Schöneberg, 19 C 532/98).

Hochwertiges Fahrrad entsorgt

Ein Berliner Vermieter ließ durch eine Fremdfirma neben anderen ein hochwertiges Fahrrad wegräumen. Die beauftragte Hausverwaltung hatte angekündigt, nicht gekennzeichnete Räder am 1. März 2018 zu entfernen. Der Mieter nahm drei Wochen nach diesem Termin die selbst angebrachte Beschriftung wieder ab, weil er die Aktion für erledigt hielt. Kurz danach verschwand sein Rad – zu der Zeit, als die beauftragte Entsorgungsfirma verspätet ihrer Tätigkeit nachkam.

Daraufhin verlangte der Mieter vom Vermieter 1.270 Euro Schadensersatz und erhielt vom AG Berlin-Mitte Recht. Der Vermieter müsse sich das Verhalten von Hausverwaltung und Entsorgungsbetrieb zurechnen lassen und in Obhut genommene Gegenstände unversehrt zurückgeben (AG Berlin-Mitte, 20 C 206/21).

Diese rechtlichen Grundsätze wandte auch ein weiteres Berliner Amtsgericht an: In seinem Fall hatte eine Entrümpelungsfirma zwei ordnungsgemäß abgeschlossene und funktionstüchtige Fahrräder aufgeladen. Die beiden betroffenen Mieter:innen trafen am angekündigten Tag der „Entrümpelung herrenloser Fahrräder“ den abfahrbereiten Lkw noch an, die Rückgabe der Räder wurde ihnen aber unter Hinweis auf die Hausverwaltung verweigert.

Nach erfolglosen Nachfragen und Mahnungen kauften sie gleichwertige Ersatzfahrräder und verklagten die Vermieterin auf Schadensersatz. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung (AG Tempelhof-Kreuzberg, 23 C 9/12).

Fahrradparken im gemeinsamen Abstellraum oder Fahrradkeller

Wie viele Stellplätze je Wohnung in einem Gemeinschaftsraum verlangt werden können, sollte sich möglichst aus dem Mietvertrag ergeben. Ohne vertragliche Regelung ist der Verteilungsschlüssel bei knappem Platz ungeklärt und Ärger vorprogrammiert.

Höchstrichterlich ist dagegen über die Mietminderung nach dem Rückbau eines Fahrradkellers von 49 Quadratmetern auf sieben Quadratmeter entschieden worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass wegen der erheblichen Verkleinerung auch bei einem bloßen Mitbenutzungsrecht 4,8 Prozent weniger Miete gerechtfertigt sind (BGH, VIII ZR 51/2020).

Erreichbarkeit des Fahrradraums wird nicht so hoch bewertet

Weniger wichtig erscheint dem LG Berlin die Erreichbarkeit eines Fahrradraums: Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ des Berliner Mietspiegels sei bei einem, nur über eine Treppe zugänglichen, Fahrradabstellraum nicht gegeben (LG Berlin, 63 S 335/15).

Fahrradparken im eigenen Keller oder in der Wohnung

Eine Mieterin aus Münster bewahrte ihr Rennrad entgegen der Hausordnung im eigenen Kellerabteil auf, weil es nicht in die Fahrradständer im Gemeinschaftskeller passte und weil ihr die Gefahr eines Diebstahls zu groß erschien. Das Amtsgericht gab ihr Recht (AG Münster, Az. 7 C 127/93). Das  Landgericht Berlin beurteilte ebenfalls vor 30 Jahren die Aufbewahrung in der Mietwohnung als zulässig (LG Berlin, Az. 62 S 294/89).

Anders sah es das LG München 2017: Nachdem es zu Verschmutzungen und Beschädigungen von Treppenhaus und Aufzug gekommen war, verbot eine Änderung der Hausordnung den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen und verwies auf Fahrradabstellraum, Tiefgaragenstellplatz oder Kellerabteil.

Münchener und Hamburger Gerichte entscheiden unterschiedlich

Dagegen wandte sich ein Wohnungseigentümer: Wegen früherer Diebstähle im Fahrradraum müsse sein 3.000 Euro teures Fahrrad in der Wohnung erlaubt sein. Die Münchener Richter:innen hielten – im Unterschied zu Rollstühlen, Kinderwagen oder Rollatoren – eine Nutzung des Fahrrads in der Wohnung nicht für üblich. Das Verbot verstoße deshalb nicht gegen Einschränkung des Eigentums und der Wohnungsnutzung vor (LG München I, 36 S 3100/17 WEG).

Das AG Hamburg-Altona bestätigte 2019 dagegen die ältere Rechtsprechung: Es liege kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, denn das Abstellen von Rädern gehöre zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung. Gerade in Großstädten seien teure Fahrräder in der Wohnung üblich.

Die Beschädigungen im Treppenhaus seien zwar nicht erlaubt, dies mache den Fahrradtransport in das zweite Obergeschoss an sich aber noch nicht rechtswidrig (AG Hamburg-Altona, 318c C 1/19).

Mieter:innen müssen für Schäden haften

Ein im Mietvertrag vereinbarter Ausschluss von Fahrrädern ist für Mieter:innen schwerer anzufechten als eine Hausordnung, die nicht immer wirksam in den Vertrag einbezogen ist, oder ein nachträgliches einseitiges Verbot. Für die Beschädigung von Wänden, Türen und Geländern durch den Transport des Fahrrads müssen Mieter:innen grundsätzlich haften.

Bei erlaubter Benutzung ist entscheidend, ob die „Schäden“ noch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Reifenspuren auf dem Boden können unter die allgemeine Treppenhausreinigung fallen. Im Kellergang, im Treppenhaus oder im Hausflur dürfen Räder nur mit Einwilligung des Vermieters untergebracht werden.

In der Regel enthält die Hausordnung ein Verbot des Abstellens von Gegenständen. Hier zeigen die Gerichte oft Verständnis für Kinderwagen, solange niemand behindert wird, aber nicht für Fahrräder (AG Berlin-Wedding, 8a C 45/85).

Roland Huhn, Referent Recht beim ADFC

alle Themen anzeigen

Werde ADFC-Mitglied!

Unterstütze den ADFC und die Rad-Lobby, werde Mitglied und nutze exklusive Vorteile!

  • exklusive deutschlandweite Pannenhilfe
  • exklusives Mitgliedermagazin als E-Paper
  • Rechtsschutz und Haftpflichtversicherung
  • Beratung zu rechtlichen Fragen
  • Vorteile bei vielen Kooperationspartnern
  • und vieles mehr

Dein Mitgliedsbeitrag macht den ADFC stark!

Zum Beitrittsformular

Verwandte Themen

eRadschnellweg Goettingen, Nikolausberger-Weg Stadt Goettingen

Radschnellwege: Zügig von A nach B für ein komfortableres Radeln

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr definiert Radschnellwege als „besonders hochwertige,…

https://falkensee.adfc.de/artikel/fahrraeder-in-mietwohnung-wo-duerfen-sie-stehen-3

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 200.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

    weiterlesen

  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

    weiterlesen

  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

    weiterlesen

  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

    weiterlesen

  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

    weiterlesen

Bleiben Sie in Kontakt